Mediation und Schlichtung in Düsseldorf - MEDIATOR Friedwart A. Becker

VER­FAHREN

Die fünf Phasen der Mediation

Das Media­ti­ons­ver­fahren beginnt, wenn eine oder alle Par­teien mit mir als Mediator Kon­takt aufnehmen. 
Danach durch­läuft das Ver­fahren grund­sätz­lich fünf Phasen:

1 – MEDIA­TI­ONS­VER­EIN­BA­RUNG TREFFEN

Beim ersten Gespräch erläu­tere ich die Grund­lagen der Media­tion und prüfe, ob sich der Kon­flikt für eine Media­tion eignet. Auch klären wir ggf. die Ver­jäh­rung recht­li­cher Ansprüche einer der Par­teien wäh­rend der Mediation.

Wir ver­ein­baren das Media­ti­ons­ho­norar und klären, wer zu wel­chen Anteilen die Kosten des Ver­fah­rens trägt.

Mediation - Mediationsvereinbarung treffen
Mediation - Konfliktfelder klären

2 – KON­FLIKT­FELDER KLÄREN

Wir ermit­teln, wor­über Unei­nig­keit und wor­über Einig­keit besteht. Die Par­teien ver­treten ihre Posi­tionen in tat­säch­li­cher und unter Umständen auch in recht­li­cher Hinsicht.

Sofern zuvor ver­ein­bart, sind die Rechts­an­wälte der Par­teien zugegen.

Wir stellen die ent­schei­dungs­re­le­vanten Themen und die erfor­der­li­chen offen­zu­le­genden Tat­sa­chen fest.

3 – NEUE KOM­MU­NI­KA­TI­ONS­STRUKTUR EIN­FÜHREN UND KON­FLIKT­EBENEN BEARBEITEN

Es gibt keine objek­tive Wahr­heit, son­dern nur sub­jek­tive Wirk­lich­keiten. So lautet der Grund­ge­danke der Media­tion. Als Mediator lerne ich, die unter­schied­li­chen Sicht­weisen der ein­zelnen Kon­flikt­partner zu ver­stehen. Erkennt­nisse der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­wis­sen­schaft und bestimmte Fra­ge­tech­niken dienen mir als Hilfsmittel. 

Über mein Ver­stehen lernen die Kon­flikt­par­teien wech­sel­seitig, die unter­schied­li­chen Sicht­weisen anzu­er­kennen. Wir benennen Posi­tionen und Inter­essen aller. Wir spre­chen auch über die gel­tend gemachten recht­li­chen Ansprüche der Kon­flikt­partner, und ich beur­teile als Anwalt und Mediator die Erfolgs­aus­sichten in einem gericht­li­chen Verfahren.

Mediation - Neue Kommunikationsstruktur einführen und Konfliktebenen bearbeiten
Mediation - Einigung erziehlen

4 – EINI­GUNG ERZIELEN

Mit­hilfe der Krea­ti­vität der Par­teien und ver­schie­dener Tech­niken wie dem Brain­stor­ming ent­wi­ckeln wir Lösungs­op­tionen. Ich gebe Anre­gungen aus meinem Erfah­rungs­schatz. Anschlie­ßend prüfen wir die Optionen auf ihre Rea­li­sier­bar­keit und wägen die Vor- und Nach­teile ab.

Wir kehren vom Posi­tio­nen­denken ab und eröffnen Per­spek­tiven, die vorher nicht denkbar waren. Damit ver­grö­ßern wir den zu ver­tei­lenden „Kuchen“. Das ant­ago­nis­ti­sche Prinzip des Rechts weicht einem kon­struk­tiven Mit­ein­ander. Die Par­teien ent­scheiden selbst. Am Ende dieser Phase fasse ich das Ergebnis schrift­lich zusammen.

5 – GESTAL­TUNG UND ABSCHLUSSVEREINBARUNG

Jede Partei berät sich – womög­lich mit ihrem Rechts­an­walt – und über­prüft, ob das Ergebnis gegen­über einer Nicht­ei­ni­gung oder einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung Bestand hat. Ich erstelle aus der Ver­ein­ba­rung einen schrift­li­chen Vertrag.

Sie können die Voll­streck­bar­keit eines Ver­trages nota­riell beur­kunden oder durch die Gestal­tung als Anwalts­ver­gleich sicher­stellen lassen. So bietet die Abschluss­ver­ein­ba­rung hin­sicht­lich ihrer Durch­setz­bar­keit die gleiche Sicher­heit wie ein gericht­li­ches Urteil. Damit ist die Media­tion abgeschlossen.

Mediation - Gestaltung und Abschlussvereinbarung

Media­tion ist ver­ant­wor­tungs­be­wusstes Handeln

Wäh­rend dieser Phasen ist die Ver­trau­lich­keit der Media­tion gesi­chert. Als Rechts­an­walt unter­liege ich schon gesetz­lich der Ver­schwie­gen­heit. Die zivil- und straf­pro­zes­sualen Vor­schriften sehen näm­lich vor, dass der von Gesetzes wegen zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tete Berufs­an­ge­hö­rige ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht vor Gericht hat, wenn er von der Schwei­ge­pflicht nicht ent­bunden wird. Bereits im Media­ti­ons­ver­trag können wir auch ver­ein­baren, dass ich als Mediator nur im all­sei­tigen Ein­ver­ständnis von meiner Ver­schwie­gen­heits­pflicht für einen Pro­zess ent­bunden werde. In diesem Media­ti­ons­ver­trag können wir auch ver­ein­baren, dass von den Par­teien im Media­ti­ons­ver­fahren geäu­ßerte Auf­fas­sungen und Zuge­ständ­nisse nicht in einem spä­teren gericht­li­chen Ver­fahren gegen sie ver­wendet werden können.